Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 sind die in § 20 SeilbG 2003 und die in § 16 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 sind die in Paragraph 20, SeilbG 2003 und die in Paragraph 16, dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung des jeweiligen Fachgebietes durch Eintragung in das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis.Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung des jeweiligen Fachgebietes durch Eintragung in das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 geführte Verzeichnis.
(3)Absatz 3,Die Eintragung in die Liste der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 ist zu widerrufen, sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 und von § 16 dieser Verordnung nicht mehr vorliegen.Die Eintragung in die Liste der Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 ist zu widerrufen, sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen des Absatz eins und von Paragraph 16, dieser Verordnung nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 02.08.2006 bis 31.12.9999
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