Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Betriebsvorschrift, ist hiefür bei der zuständigen Behörde um Genehmigung anzusuchen.
(2)Absatz 2,Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Beförderungsbedingungen, sind diese der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 02.08.2006 bis 31.12.9999
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