Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass
1.Ziffer einsdie Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
2.Ziffer 2diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.
In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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