§ 3 VgBSeil 2006

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2011 bis 31.12.9999

Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
  2. 2.Ziffer 2diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit, wie beispielsweise die Freigängigkeit und den Bodenabstand, haben.

Stand vor dem 13.12.2011

In Kraft vom 02.08.2006 bis 13.12.2011

Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass

  1. 1.Ziffer einsdie Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
  2. 2.Ziffer 2diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit, wie beispielsweise die Freigängigkeit und den Bodenabstand, haben.

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