§ 5 GZÜV Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999
Anforderungen

Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999
Anforderungen

Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

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