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Für die Prüfung, ob die Genossenschaft über Vermögenswerte mindestens in Höhe des Kapitals verfügt (Art. 35 Abs. 5 und Art. 76 Abs. 5 der Verordnung), gelten die Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung (§ 25 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 26, 27, 42 und 44 AktG) sinngemäß. Für die Prüfung, ob die Genossenschaft über Vermögenswerte mindestens in Höhe des Kapitals verfügt (Artikel 35, Absatz 5 und Artikel 76, Absatz 5, der Verordnung), gelten die Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung (Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraphen 26, 27, 42 und 44 AktG) sinngemäß.
Für die Prüfung, ob die Genossenschaft über Vermögenswerte mindestens in Höhe des Kapitals verfügt (Art. 35 Abs. 5 und Art. 76 Abs. 5 der Verordnung), gelten die Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung (§ 25 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 26, 27, 42 und 44 AktG) sinngemäß. Für die Prüfung, ob die Genossenschaft über Vermögenswerte mindestens in Höhe des Kapitals verfügt (Artikel 35, Absatz 5 und Artikel 76, Absatz 5, der Verordnung), gelten die Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung (Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraphen 26, 27, 42 und 44 AktG) sinngemäß.