§ 26 SCEG Gemeinsame Bestimmungen für das monistische und das dualistische System

SCEG - SCE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat

Bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.

In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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