§ 17 SCEG (SCE-Gesetz), Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft - JUSLINE Österreich
§ 17 SCEG Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Umwandlungsplan
Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
1.Ziffer einsdie bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Genossenschaft;
2.Ziffer 2die für die Europäische Genossenschaft (SCE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
3.Ziffer 3die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
4.Ziffer 4den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
5.Ziffer 5etwaige zum Schutz der Mitglieder und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.
In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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