§ 16 SCEG Anmeldung der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich durch Verschmelzung

SCEG - SCE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand jeder Genossenschaft hat die Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bescheinigung über die Durchführung der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung), die nicht älter als sechs Monate sein darf;die Bescheinigung über die Durchführung der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten (Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung), die nicht älter als sechs Monate sein darf;
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera adie Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003S 25 bis 36, oder
      2. b)Litera bder Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2003/72/EG oderder Beschluss gemäß Artikel 3, Absatz 6, der Richtlinie 2003/72/EG oder
      3. c)Litera ceine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Artikel 5, der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
    3. 3.Ziffer 3der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Art. 22 der Verordnung);der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Artikel 22, der Verordnung);
    4. 4.Ziffer 4die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    6. 6.Ziffer 6die Verschmelzungsberichte (Art. 23 der Verordnung);die Verschmelzungsberichte (Artikel 23, der Verordnung);
    7. 7.Ziffer 7die Sachverständigenberichte (Art. 26 der Verordnung);die Sachverständigenberichte (Artikel 26, der Verordnung);
    8. 8.Ziffer 8die Schlussbilanzen (Artikel 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung in Verbindung mit § 220 Abs. 3 AktG);die Schlussbilanzen (Artikel 25 Absatz eins, Litera c, der Verordnung in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz 3, AktG);
    9. 9.Ziffer 9den Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs durch die an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit Sitz in Österreich
    10. 10.Ziffer 10den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (§ 24 Abs. 2 GenRevG 1997).den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz 2, GenRevG 1997).
  3. (3)Absatz 3,Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft mit Sitz in Österreich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft mit Sitz in Österreich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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