§ 20 SCEG Anmeldung der Umwandlung

SCEG - SCE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Vorstand hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera adie Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003S 25 bis 36, oder
    2. b)Litera bder Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2003/72/EG oderder Beschluss gemäß Artikel 3, Absatz 6, der Richtlinie 2003/72/EG oder
    3. c)Litera ceine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Artikel 5, der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
  2. 2.Ziffer 2der Umwandlungsplan;
  3. 3.Ziffer 3die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
  4. 4.Ziffer 4wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
  5. 5.Ziffer 5der Umwandlungsbericht des Vorstands;
  6. 6.Ziffer 6der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Umwandlungsplans (§ 19 Abs. 1), es sei denn, dass bei der Generalversammlung alle Mitglieder erschienen sind oder vertreten waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben;der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Umwandlungsplans (Paragraph 19, Absatz eins,), es sei denn, dass bei der Generalversammlung alle Mitglieder erschienen sind oder vertreten waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben;
  7. 7.Ziffer 7der Bericht über die Umwandlungsprüfung;
  8. 8.Ziffer 8der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren.
In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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