§ 13 SCEG Kündigungsrecht überstimmter Mitglieder

SCEG - SCE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Für Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, gelten die §§ 9 bis 11 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl. Nr. 223/1980. Für Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, gelten die Paragraphen 9 bis 11 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1980,.

In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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