Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Österreich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(3)Absatz 3,Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Europäischen Genossenschaft (SCE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß §§ 3, 5a und 6 FBG einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Europäischen Genossenschaft (SCE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß Paragraphen 3, 5 a und 6 FBG einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:
1.Ziffer einsdie Satzung in der geltenden und in der zur Eintragung vorgesehenen Fassung; die zur Eintragung vorgesehene Fassung der Satzung muss mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem Wortlaut der Satzung in der geltenden Fassung übereinstimmen;
2.Ziffer 2der Verlegungsplan (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung);der Verlegungsplan (Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung);
3.Ziffer 3die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
4.Ziffer 4die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.Ziffer 5der Bericht des Vorstands (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung);der Bericht des Vorstands (Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung);
6.Ziffer 6der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
7.Ziffer 7die Bescheinigung der zuständigen Behörde des bisherigen Sitzstaates nach Art. 7 Abs. 8 der Verordnung;die Bescheinigung der zuständigen Behörde des bisherigen Sitzstaates nach Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung;
8.Ziffer 8ein Auszug aus dem Register des früheren Sitzes, der nicht älter als die Bescheinigung sein darf;
9.Ziffer 9den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (§ 24 Abs. 2 GenRevG 1997).den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz 2, GenRevG 1997).
(5)Absatz 5,Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären, dass gegen die Europäische Genossenschaft (SCE) weder ein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung, noch ein ähnliches Verfahren anhängig ist.
In Kraft seit 26.10.2018 bis 31.12.9999
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