§ 1 SCEG Allgemeine Vorschriften

SCEG - SCE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Zweck des Gesetzes, Verweisungen
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S1 bis 24.Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1435 aus 2003, des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S1 bis 24.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) zu verstehen.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 1435 aus 2003, des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf einen „Mitgliedstaat“ verwiesen wird, sind darunter die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen. Veranlassung der Bekanntmachung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Amtsblatt der EG
In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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