§ 2 SCEG

SCEG - SCE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Das Gericht hat die nach Art. 13 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der Mitgliedschaft Das Gericht hat die nach Artikel 13, der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (Paragraph 10, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219 aus 1897,) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der Mitgliedschaft

In Kraft seit 26.10.2018 bis 31.12.9999
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