§ 2 SCEG

SCE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2018 bis 31.12.9999

Das Gericht hat die nach Art. 13 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der Mitgliedschaft Das Gericht hat die nach Artikel 13, der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (Paragraph 10, Absatz eins, des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219 aus 1897,) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der Mitgliedschaft

Stand vor dem 25.10.2018

In Kraft vom 18.08.2006 bis 25.10.2018

Das Gericht hat die nach Art. 13 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der Mitgliedschaft Das Gericht hat die nach Artikel 13, der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (Paragraph 10, Absatz eins, des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219 aus 1897,) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der Mitgliedschaft

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