§ 8 SCEG Gläubigerschutz

SCEG - SCE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Verlegt eine Europäische Genossenschaft (SCE) ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Genossenschaft, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstandene Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 8 der Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.Die Bescheinigung nach Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Absatz eins, einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.
In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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