§ 30 SCEG Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss

SCEG - SCE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 6a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873. Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt Paragraph 22, Absatz 4 bis 6 a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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