Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 18. August 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 25 Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.Paragraph 25, Absatz eins a, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.
(4)Absatz 4,§ 30 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 30, in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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