§ 30 SCEG Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss

SCE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 66a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873. Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt Paragraph 22, Absatz 4 bis 6 a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 18.08.2006 bis 18.02.2026

Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 66a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873. Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt Paragraph 22, Absatz 4 bis 6 a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,.

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