§ 6 GuK-WV Fachkräfte

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Fachkräfte sind
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen
    3. 3.Ziffer 3qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
    4. 4.Ziffer 4sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Fachkräfte sind
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen
    3. 3.Ziffer 3qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
    4. 4.Ziffer 4sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

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