Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Fachkräfte sind
1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen
3.Ziffer 3qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
4.Ziffer 4sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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