§ 6 GuK-WV Fachkräfte

GuK-WV - Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2,Fachkräfte sind
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen
    3. 3.Ziffer 3qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
    4. 4.Ziffer 4sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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