Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Spätestens vier Wochen nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche und/oder schriftliche Abschlussprüfung von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer in Anwesenheit der Leitung der Weiterbildung abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Termine der Abschlussprüfung sind dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau rechtzeitig zu melden. Dieser/Diese kann zur Abschlussprüfung eine fachkompetente Person als Beobachter/Beobachterin entsenden.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Abschlussprüfung ist von der Leitung der Weiterbildung und den Lehrkräften der betreffenden Prüfungsfächer gemeinsam zu beurteilen, ob der/die Teilnehmer/Teilnehmerin die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(4)Absatz 4,Die Abschlussprüfung ist
1.Ziffer einsfür Weiterbildungen in der Dauer von mindestens 400 Stunden mit „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ und
2.Ziffer 2für Weiterbildungen in der Dauer von weniger als 400 Stunden mit „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“
zu beurteilen.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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