§ 17 GuK-WV (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung), Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung - JUSLINE Österreich
§ 17 GuK-WV Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung
GuK-WV - Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 8 zulässig.Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß Paragraph 8, zulässig.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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