Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer im In- oder Ausland absolvierten Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind von der Leitung der Weiterbildung auf die theoretische und praktische Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
1.Ziffer einsvon der Teilnahme am theoretischen Unterricht,
2.Ziffer 2von der Absolvierung des Praktikums sowie
3.Ziffer 3von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung bzw. Abschlussprüfung im jeweiligen Fach.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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