Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen.
(2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.
(3)Absatz 3,Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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