Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Eine Unterbrechung ist zulässig
1.Ziffer einsfür Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht,
2.Ziffer 2für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist,
3.Ziffer 3für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
4.Ziffer 4in anderen begründeten Fällen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.
(4)Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens für eine Dauer von zwei Jahren möglich.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens für eine Dauer von zwei Jahren möglich.
(5)Absatz 5,Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin einer Weiterbildung, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Weiterbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Weiterbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung der Weiterbildung festzusetzen.Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin einer Weiterbildung, der/die aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Weiterbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Weiterbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung der Weiterbildung festzusetzen.
In Kraft seit 24.11.2010 bis 31.12.9999
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