§ 3 GuK-WV Leitung der Weiterbildung

GuK-WV - Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Leitung der Weiterbildung sowie für die stellvertretende Leitung hat der Rechtsträger einer Weiterbildung einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügt, zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Leitung der Weiterbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der theoretischen Ausbildung,
    3. 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird (Praktikumsstellen), sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. 4.Ziffer 4Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
    5. 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung,
    6. 6.Ziffer 6Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Praktikumsstelle,
    7. 7.Ziffer 7Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
    8. 8.Ziffer 8Organisation und Koordination der sowie Mitwirkung an den Prüfungen und
    9. 9.Ziffer 9Evaluierung der Erreichung des Weiterbildungsziels.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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