Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Weiterbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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