Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Jede Weiterbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Weiterbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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