Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und
2.Ziffer 2zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlich sind.
In Kraft seit 25.11.2006 bis 31.12.9999
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