§ 17 GuK-WV Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung

Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 8 zulässig.Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß Paragraph 8, zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, ist die Leistung des/der Teilnehmers/Teilnehmerin der Weiterbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 8 zulässig.Eine neuerliche Absolvierung der Weiterbildung ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß Paragraph 8, zulässig.

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