§ 22 SCEG Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)

SCE-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Bestellung und Abberufung des Vorstands

In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Bestellung und Abberufung des Vorstands

In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und abberufen werden.

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