§ 12 BPAÜG Personalvertretung

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetz gewählte Dienststellenausschuss des Bundespensionsamtes gilt bis zum Auslaufen der am 1. Jänner 2007 noch laufenden Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Die bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft haben für eine rechtzeitige Ausschreibung von gemeinsamen Betriebsratswahlen zu einer einheitlichen Betriebsratskörperschaft vor Ablauf ihrer Funktionsperiode zu sorgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetz gewählte Dienststellenausschuss des Bundespensionsamtes gilt bis zum Auslaufen der am 1. Jänner 2007 noch laufenden Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Die bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft haben für eine rechtzeitige Ausschreibung von gemeinsamen Betriebsratswahlen zu einer einheitlichen Betriebsratskörperschaft vor Ablauf ihrer Funktionsperiode zu sorgen.

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