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In einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 20062021, BGBl. II Nr. 481/2005BGBl. II Nr. 587/2021) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden. In einem Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 20062021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481587 aus 20052021,) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden.
In einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 20062021, BGBl. II Nr. 481/2005BGBl. II Nr. 587/2021) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden. In einem Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 20062021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481587 aus 20052021,) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden.