§ 1 UAV 2007 Technische Bedingungen und Signaturen

UAV 2007 - Urkundenarchivverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

In einem Urkundenarchiv nach § 91c GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden. In einem Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherte elektronische Urkunden können dem Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,) entweder in ihrer mit der Archivsignatur versehenen verkehrsfähigen Version als Anhang zum Schriftsatz oder unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes, der den Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherte Urkunde ermöglicht, übermittelt werden.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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