§ 3 UAV 2007

UAV 2007 - Urkundenarchivverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Vor Einstellung der Urkunde in das Urkundenarchiv sind vorhandene XML-DSig- und PAdES-Signaturen vom einstellenden Organ (§ 91d Abs. 2 GOG) zu prüfen. Soweit § 91b Abs. 7 GOG anzuwenden ist, kann sich die Signaturprüfung bei Einstellung der Urkunde in ein anderes Urkundenarchiv sowie bei der Bearbeitung bei Gericht auf die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) und allfällige spätere Signaturen beschränken. Vor Einstellung der Urkunde in das Urkundenarchiv sind vorhandene XML-DSig- und PAdES-Signaturen vom einstellenden Organ (Paragraph 91 d, Absatz 2, GOG) zu prüfen. Soweit Paragraph 91 b, Absatz 7, GOG anzuwenden ist, kann sich die Signaturprüfung bei Einstellung der Urkunde in ein anderes Urkundenarchiv sowie bei der Bearbeitung bei Gericht auf die Archivsignatur (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG) und allfällige spätere Signaturen beschränken.

In Kraft seit 02.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 UAV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 UAV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 UAV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 UAV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 UAV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UAV 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 UAV 2007
§ 4 UAV 2007