§ 5 UAV 2007 Zugang zur Urkunde

UAV 2007 - Urkundenarchivverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Zugang zu den in den Archiven nach § 91c GOG gespeicherten Urkunden ist der berechtigten Person von jenem Organ, das die Speicherung vornimmt oder vorgenommen hat, über das Internet im Wege eines gängigen Browsers mittels Zertifikats (Art. 3 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG zu ermöglichen. Soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, kann der Zugang auch im Weg einer Programmschnittstelle mittels geeigneten Zertifikats ermöglicht werden. Dabei hat die Übermittlung der Urkunde an die berechtigte Person zwecks Einsichtnahme und Abruf einer verkehrsfähigen, mit der Archivsignatur versehenen Version dieser Urkunde auf mittels Verschlüsselung gesichertem Weg zu erfolgen. Der Zugang zu den in den Archiven nach Paragraph 91 c, GOG gespeicherten Urkunden ist der berechtigten Person von jenem Organ, das die Speicherung vornimmt oder vorgenommen hat, über das Internet im Wege eines gängigen Browsers mittels Zertifikats (Artikel 3, Ziffer 14, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG zu ermöglichen. Soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, kann der Zugang auch im Weg einer Programmschnittstelle mittels geeigneten Zertifikats ermöglicht werden. Dabei hat die Übermittlung der Urkunde an die berechtigte Person zwecks Einsichtnahme und Abruf einer verkehrsfähigen, mit der Archivsignatur versehenen Version dieser Urkunde auf mittels Verschlüsselung gesichertem Weg zu erfolgen.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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