§ 19 VgBSeil 2006 Verpflichtungen

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2006 bis 31.12.9999

Die Verpflichtungen der Person gemäß § 20 SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch: Die Verpflichtungen der Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch:

  1. 1.Ziffer einsPrüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den §§ 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß § 9 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß § 9 durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.Prüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß Paragraph 9, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß Paragraph 9, durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.
  2. 2.Ziffer 2Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß § 9 auf Bestanddauer der Seilbahn.Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß Paragraph 9, auf Bestanddauer der Seilbahn.
  3. 3.Ziffer 3Dokumentierung, dass auf allenfalls erforderliche Änderungen der Betriebsvorschrift hingewiesen wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2006 bis 31.12.9999

Die Verpflichtungen der Person gemäß § 20 SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch: Die Verpflichtungen der Person gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 im Rahmen der Planung und Durchführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben umfassen insbesondere auch:

  1. 1.Ziffer einsPrüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den §§ 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß § 9 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß § 9 durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.Prüfung des geplanten Bauvorhabens vor Setzen der ersten Baumaßnahme hinsichtlich der in den Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 sowie der sonstigen in dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen und Prüfung der Unterlagen gemäß Paragraph 9, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Die vorgenommenen Prüfungen sind auf allen Unterlagen gemäß Paragraph 9, durch datierte Unterfertigung zu bestätigen.
  2. 2.Ziffer 2Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß § 9 auf Bestanddauer der Seilbahn.Aufbewahrung eines Gleichstücks der Unterlagen gemäß Paragraph 9, auf Bestanddauer der Seilbahn.
  3. 3.Ziffer 3Dokumentierung, dass auf allenfalls erforderliche Änderungen der Betriebsvorschrift hingewiesen wurde.

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