§ 9 StbP-V Inkrafttreten

Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2013 bis 31.12.9999

Die §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs.1 und 2, 4 Abs. 4 bis 6, 5 Abs. 2 Z 2 und der Schlusssatz, § 6 Abs. 1 und 1a sowie § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. § 6 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz 4 bis 6, 5 Absatz 2, Ziffer 2 und der Schlusssatz, Paragraph 6, Absatz eins und eins a sowie Paragraph 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2013 bis 31.12.9999

Die §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs.1 und 2, 4 Abs. 4 bis 6, 5 Abs. 2 Z 2 und der Schlusssatz, § 6 Abs. 1 und 1a sowie § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. § 6 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz 4 bis 6, 5 Absatz 2, Ziffer 2 und der Schlusssatz, Paragraph 6, Absatz eins und eins a sowie Paragraph 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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