Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:
1.Ziffer einsPrüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien;
2.Ziffer 2Prüfungsgebiet 2: Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs;
3.Ziffer 3Prüfungsgebiet 3: Grundkenntnisse über die Geschichte des Bundeslandes.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung I (§ 10a Abs. 6 StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins (Paragraph 10 a, Absatz 6, StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung II (§ 10a Abs. 7 StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung römisch zwei (Paragraph 10 a, Absatz 7, StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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