§ 1 StbP-V Prüfungstermin
- (1)Absatz eins,Prüfungen sind von der Landesregierung nach Bedarf, jedenfalls aber mindestens einmal im Kalenderhalbjahr abzuhalten.
- (2)Absatz 2,Der Fremde, der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat (Staatsbürgerschaftswerber), ist mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin über die Zeit und den Ort der Prüfung sowie über die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (§ 2) nachweislich in Kenntnis zu setzen.Der Fremde, der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat (Staatsbürgerschaftswerber), ist mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin über die Zeit und den Ort der Prüfung sowie über die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (Paragraph 2,) nachweislich in Kenntnis zu setzen.
- (3)Absatz 3,Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber auch einen anderen Prüfungstermin festlegen. Sie hat ihn über diese Möglichkeit zu informieren. Im Fall der einvernehmlichen Festlegung des Prüfungstermins hat sie dem Staatsbürgerschaftswerber die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (§ 2) und den Ort der Prüfung bekannt zu geben.Abweichend von den Absatz eins und 2 kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber auch einen anderen Prüfungstermin festlegen. Sie hat ihn über diese Möglichkeit zu informieren. Im Fall der einvernehmlichen Festlegung des Prüfungstermins hat sie dem Staatsbürgerschaftswerber die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (Paragraph 2,) und den Ort der Prüfung bekannt zu geben.
§ 2 StbP-V Prüfungsgebiete und Prüfungsstoff
- (1)Absatz eins,Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:
- 1.Ziffer einsPrüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien;
- 2.Ziffer 2Prüfungsgebiet 2: Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs;
- 3.Ziffer 3Prüfungsgebiet 3: Grundkenntnisse über die Geschichte des Bundeslandes.
- (2)Absatz 2,Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung I (§ 10a Abs. 6 StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins (Paragraph 10 a, Absatz 6, StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.
- (3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung II (§ 10a Abs. 7 StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung römisch zwei (Paragraph 10 a, Absatz 7, StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.
§ 3 StbP-V Prüfungsbogen, Prüfungsfragen und Prüfungsart
- (1)Absatz eins,Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, wobei aus jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) sechs Prüfungsfragen mit jeweils vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, von denen jedenfalls eine, höchstens jedoch drei richtig sind, zusammenzustellen sind.Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, wobei aus jedem Prüfungsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins,) sechs Prüfungsfragen mit jeweils vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, von denen jedenfalls eine, höchstens jedoch drei richtig sind, zusammenzustellen sind.
- (2)Absatz 2,Die Prüfungsfragen und -antworten sind so zu formulieren, dass vom Prüfungsteilnehmer unter den vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten die jeweils richtige Antwort oder die jeweils richtigen Antworten erkannt werden müssen. Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsfrage vollständig richtig beantwortet, erhält er dafür einen Punkt, bei nur teilweise richtiger Beantwortung im Falle mehrfacher richtiger Antwortmöglichkeiten, erhält er die entsprechenden Teilpunkte. Hat der Prüfungsteilnehmer eine falsche Antwort ausgewählt, wird die Prüfungsfrage mit null Punkten bewertet.
- (3)Absatz 3,Um die selbständige Beantwortung der Fragen durch die einzelnen Prüfungsteilnehmer zu gewährleisten, können für den jeweiligen Prüfungstermin auch mehrere unterschiedliche Prüfungsbögen verwendet werden.
- (4)Absatz 4,Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Prüfungsteilnehmern für die Beantwortung ein Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 2).Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Prüfungsteilnehmern für die Beantwortung ein Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht (Paragraph 4, Absatz 2,).
§ 4 StbP-V Durchführung der Prüfung
- (1)Absatz eins,Für die Durchführung der Prüfung sind die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
- (2)Absatz 2,Die Dauer der Prüfung hat zwei Stunden zu betragen.
- (3)Absatz 3,Jeder Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsfragen selbständig und ohne Verwendung von Hilfsmitteln zu beantworten.
- (4)Absatz 4,Aufsichtsorgane in der erforderlichen Zahl haben für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen. Das leitende Aufsichtsorgan hat ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Aufsichtsorgane, die Namen der Prüfungsteilnehmer, die gestellten Prüfungsfragen, die Anzahl der abgegebenen oder bei automationsunterstützter Beantwortung, die Anzahl der übermittelten Prüfungsbögen sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.
- (5)Absatz 5,Die Prüfungsbögen sind spätestens nach Ablauf der Prüfungsdauer (Abs. 2) an die Aufsichtsorgane zu übergeben oder bei automationsunterstützter Beantwortung an diese zu übermitteln.Die Prüfungsbögen sind spätestens nach Ablauf der Prüfungsdauer (Absatz 2,) an die Aufsichtsorgane zu übergeben oder bei automationsunterstützter Beantwortung an diese zu übermitteln.
- (6)Absatz 6,Die Beantwortung der Prüfungsfragen durch den Prüfungsteilnehmer mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln sowie eine verspätete Abgabe oder Übermittlung des Prüfungsbogens sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 5 StbP-V Beurteilung und Prüfungszeugnis
- (1)Absatz eins,Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind ohne unnötige Verzögerung zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Mit „Bestanden“ sind alle Prüfungsarbeiten zu beurteilen, die
- 1.Ziffer einsin jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oderin jedem Prüfungsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins,) zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oder
- 2.Ziffer 2in Summe zumindest zwei Drittel der zu erreichenden Punkteanzahl
aufweisen. Alle übrigen Prüfungsarbeiten einschließlich derer, die mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln angefertigt worden sind, und jener, die verspätet abgegeben worden sind, sind mit „Nicht bestanden“ zu beurteilen. - (3)Absatz 3,Den Prüfungsteilnehmern, deren Prüfungsarbeiten mit „Bestanden“ beurteilt worden sind, ist jeweils ein dem Muster der Anlage B entsprechendes Prüfungszeugnis auszustellen und zu übermitteln. Prüfungsteilnehmer, deren Prüfungsarbeiten mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, sind darüber in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen (§ 6) hinzuweisen.Den Prüfungsteilnehmern, deren Prüfungsarbeiten mit „Bestanden“ beurteilt worden sind, ist jeweils ein dem Muster der Anlage B entsprechendes Prüfungszeugnis auszustellen und zu übermitteln. Prüfungsteilnehmer, deren Prüfungsarbeiten mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, sind darüber in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen (Paragraph 6,) hinzuweisen.
§ 6 StbP-V Wiederholungsprüfungen
- (1)Absatz eins,Prüfungen, die mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können beliebig oft wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben.
- (3)Absatz 3,Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 2 bis 5 sinngemäß.Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die Paragraphen 2 bis 5 sinngemäß.
- (4)Absatz 4,Der Ablauf der Frist gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 nicht gehemmt.Der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, nicht gehemmt.
§ 7 StbP-V Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 8 StbP-V Übergangsbestimmungen
Prüfungen, die zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2013 mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 138/2006 wiederholt werden. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen gemäß § 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 unberührt. Prüfungen, die zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2013 mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2006, wiederholt werden. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, unberührt.
§ 9 StbP-V Inkrafttreten
Die §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs.1 und 2, 4 Abs. 4 bis 6, 5 Abs. 2 Z 2 und der Schlusssatz, § 6 Abs. 1 und 1a sowie § 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. § 6 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz 4 bis 6, 5 Absatz 2, Ziffer 2 und der Schlusssatz, Paragraph 6, Absatz eins und eins a sowie Paragraph 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anlage
Anl. 1 StbP-V
Die Prüfungsstoffabgrenzung I dient als Leitfaden für die inhaltliche und methodische Vermittlung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs. Sie hat sich inhaltlich am Niveau des Lehrplanes der 4. Klasse Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zu orientieren.Die Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins dient als Leitfaden für die inhaltliche und methodische Vermittlung der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs. Sie hat sich inhaltlich am Niveau des Lehrplanes der 4. Klasse Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zu orientieren.
Das erworbene Wissen des Staatsbürgerschaftswerbers soll jedoch keinen Abschluss einer Schulausbildung im genannten Unterrichtsfach im herkömmlichen Sinn ersetzen, sondern dazu beitragen, dem Staatsbürgerschaftswerber die politischen und staatlichen Institutionen, die Rechte und Pflichten der Staatsbürger als Grundlagen für ein gedeihliches und geordnetes Zusammenleben sowie die Grundzüge der Geschichte Österreichs näher zu bringen.
Die Ablegung der Prüfung dient im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss seiner Integration in Österreich vor allem dazu, festzustellen, ob sich der Staatsbürgerschaftswerber mit den genannten Themenbereichen ausreichend auseinandergesetzt und sich das zugrundeliegende Wissen angeeignet hat. Bei der Prüfung ist dem Staatsbürgerschaftswerber die Gelegenheit zu geben, seine erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über die betreffenden Themenbereiche nachzuweisen.
Themenbereiche:
- 1.Ziffer einsDie Menschenwürde
- 2.Ziffer 2Österreich als liberaler Staat
- 3.Ziffer 3Österreich als Rechtsstaat
- 4.Ziffer 4Österreich als Demokratie
- 5.Ziffer 5Österreich als Republik
- 6.Ziffer 6Österreich als Bundesstaat
- 7.Ziffer 7Gewaltenteilung in Österreich
- 8.Ziffer 8Österreich als Mitglied der Europäischen Union
Themenbereiche:
- 1.Ziffer einsFrühe Siedler
- 2.Ziffer 2Die Herrschaft der Habsburger und die Auswirkungen auf das heutige Österreich
- 3.Ziffer 3Umbrüche im 19. Jahrhundert
- 4.Ziffer 4Der Aufstieg der Nationalstaaten und das Ende der Habsburger-Monarchie
- 5.Ziffer 51918-1938: das Ende der Monarchie, die Erste Republik und der Ständestaat
- 6.Ziffer 6Der Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg
- 7.Ziffer 7Die Zweite Republik: ein Neuanfang
- 8.Ziffer 8Das Moderne Österreich
- 9.Ziffer 9Aufbruch nach Europa
Bei den genannten Themenbereichen handelt es sich um sehr umfangreiche Wissensgebiete, sodass im Hinblick auf den Zweck der Prüfung bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen ausschließlich auf den Erwerb von Grundkenntnissen Rücksicht zu nehmen ist. Der Staatsbürgerschaftswerber soll lediglich über einen Überblick über die demokratische Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs verfügen.
Der inhaltliche Schwerpunkt wäre hier auf die Zweite Republik, das bestehende politische System, die außenpolitische Orientierung Österreichs und die Möglichkeit der politischen Mitbestimmung und Mitverantwortung des einzelnen Staatsbürgers zu legen. Darüber hinaus sollte der Staatsbürgerschaftswerber einen Überblick über die Europäische Integration, insbesondere über die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union, und die Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft erhalten.
Anl. 2 StbP-V
(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage B ist als PDF dokumentiert.)