§ 2 StbP-V Prüfungsgebiete und Prüfungsstoff

Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien;
    2. 2.Ziffer 2Prüfungsgebiet 2: Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs;
    3. 3.Ziffer 3Prüfungsgebiet 3: Grundkenntnisse über die Geschichte des Bundeslandes.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung I (§ 10a Abs. 6 StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins (Paragraph 10 a, Absatz 6, StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.
  3. (3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung II (§ 10a Abs. 7 StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung römisch zwei (Paragraph 10 a, Absatz 7, StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 04.04.2006 bis 31.10.2013
  1. (1)Absatz eins,Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:
    1. 1.Ziffer einsPrüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien;
    2. 2.Ziffer 2Prüfungsgebiet 2: Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs;
    3. 3.Ziffer 3Prüfungsgebiet 3: Grundkenntnisse über die Geschichte des Bundeslandes.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung I (§ 10a Abs. 6 StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins (Paragraph 10 a, Absatz 6, StbG) und umfassen die in der Anlage A festgelegten Themenbereiche.
  3. (3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung II (§ 10a Abs. 7 StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung römisch zwei (Paragraph 10 a, Absatz 7, StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.

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