§ 3 BPAÜG Instanzenzug

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Finanzendas Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, steht der Partei das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Finanzendas Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Finanzendas Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, steht der Partei das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Finanzendas Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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