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Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Finanzendas Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, steht der Partei das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Finanzendas Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Finanzendas Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, steht der Partei das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Finanzendas Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.