§ 3 BPAÜG Instanzenzug

BPAÜG - Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, steht der Partei das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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