§ 4 BPAÜG Haushaltsrechtliche Anordnungsbefugnisse

BPAÜG - Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG übertragen. Für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, gilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. Der Obmann kann diese Anordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß Paragraph 159, B-KUVG übertragen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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