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Der Obmann der Versicherungsanstalt ist fürFür die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 anweisendes Organ gemäßgilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)2013, BGBl. Nr. 213/1986BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. ErDer Obmann kann diese BefugnisAnordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG übertragen. Der Obmann der Versicherungsanstalt ist fürFür die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, anweisendes Organ gemäßgilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 5, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213139 aus 19862009,, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. ErDer Obmann kann diese BefugnisAnordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß Paragraph 159, B-KUVG übertragen.
Der Obmann der Versicherungsanstalt ist fürFür die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 anweisendes Organ gemäßgilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 2 Z 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)2013, BGBl. Nr. 213/1986BGBl. I Nr. 139/2009, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. ErDer Obmann kann diese BefugnisAnordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß § 159 B-KUVG übertragen. Der Obmann der Versicherungsanstalt ist fürFür die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, anweisendes Organ gemäßgilt die Übertragung der Anordnungsbefugnisse nach Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 5, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213139 aus 19862009,, vom jeweiligen Leiter der haushaltsführenden Stelle an den Obmann der Versicherungsanstalt als erteilt. ErDer Obmann kann diese BefugnisAnordnungsbefugnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß Paragraph 159, B-KUVG übertragen.