Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere
1.Ziffer einsgemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen,gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten römisch zehn und römisch elf des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen,
2.Ziffer 2gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997,gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
3.Ziffer 3gemäß § 2 Abs. 1 des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen sowie der außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenüsse gemäß § 107 PG 1965 undgemäß Paragraph 2, Absatz eins, des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen sowie der außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenüsse gemäß Paragraph 107, PG 1965 und
4.Ziffer 4als Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, nach der Einbeziehungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 442/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 48/1994, sowie nach der Einbeziehungsverordnung 2001 zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 481/2001,als Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, nach der Einbeziehungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1994,, sowie nach der Einbeziehungsverordnung 2001 zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2001,,
5.Ziffer 5nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 für die nach Z 2 genannten Personen,nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, für die nach Ziffer 2, genannten Personen,
6.Ziffer 6als Entscheidungsträger nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000,als Entscheidungsträger nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,,
zu vollziehen.
(2)Absatz 2,Entscheidungen gemäß Abs. 1 obliegen den zuständigen Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt. Sie können sich dabei im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung vom Büro der Versicherungsanstalt vertreten lassen. Zum Nachweis einer solchen Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen.Entscheidungen gemäß Absatz eins, obliegen den zuständigen Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt. Sie können sich dabei im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung vom Büro der Versicherungsanstalt vertreten lassen. Zum Nachweis einer solchen Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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