Anl. 3 3. AEV für kommunales Abwasser (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
C 1 Der Parameter NrAnl. 1 der Anlage A ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.

C 2 Die Parameter Nr. 2 bis 6 der Anlage A sind

  1. a)Litera aan Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Stichprobe zu bestimmen, sofern die Probenahme aus einer Speichereinrichtung erfolgen kann, in welcher das gesamte gereinigte Abwasser vor der Ableitung gespeichert wird und zu Folge des verfügbaren Speichervolumens ein Tagesausgleich der Konzentrationsschwankungen erzielt wird oder
  2. b)Litera ban Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen, sofern eine Speichereinrichtung gemäß lit. a nicht vorhanden ist. Die qualifizierte Stichprobe ist als Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Messzeitraum von mindestens zwei Stunden entnommen werden, herzustellen. Dabei haben die Entnahme der ersten Stichprobe am Beginn des Messzeitraums, die Entnahme der letzten Stichprobe am Ende des Messzeitraums und die Entnahmen der restlichen Stichproben zeitlich gleichmäßig verteilt über den Messzeitraum zu erfolgen. Der Messzeitraum ist derart festzulegen, dass durch die in ihm erfolgenden Stichprobennahmen eine Situation mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfasst wird.an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen, sofern eine Speichereinrichtung gemäß Litera a, nicht vorhanden ist. Die qualifizierte Stichprobe ist als Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Messzeitraum von mindestens zwei Stunden entnommen werden, herzustellen. Dabei haben die Entnahme der ersten Stichprobe am Beginn des Messzeitraums, die Entnahme der letzten Stichprobe am Ende des Messzeitraums und die Entnahmen der restlichen Stichproben zeitlich gleichmäßig verteilt über den Messzeitraum zu erfolgen. Der Messzeitraum ist derart festzulegen, dass durch die in ihm erfolgenden Stichprobennahmen eine Situation mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfasst wird.

C 3 Die am Tag der Probenahme (C 1 und C 2) abfließende Abwassermenge kann durch

  1. a)Litera aAblesung eines im Zulauf zur Wasserversorgungsanlage des Einzelobjekts angeordneten Wasserzählers oder
  2. b)Litera beine andere gleichwertige Messmethode, sofern sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist und entsprechend der Beschreibung ausgeführt wird,
ermittelt werden3. AEV für kommunales Abwasser seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 04.07.2006 bis 23.05.2019
C 1 Der Parameter NrAnl. 1 der Anlage A ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.

C 2 Die Parameter Nr. 2 bis 6 der Anlage A sind

  1. a)Litera aan Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Stichprobe zu bestimmen, sofern die Probenahme aus einer Speichereinrichtung erfolgen kann, in welcher das gesamte gereinigte Abwasser vor der Ableitung gespeichert wird und zu Folge des verfügbaren Speichervolumens ein Tagesausgleich der Konzentrationsschwankungen erzielt wird oder
  2. b)Litera ban Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen, sofern eine Speichereinrichtung gemäß lit. a nicht vorhanden ist. Die qualifizierte Stichprobe ist als Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Messzeitraum von mindestens zwei Stunden entnommen werden, herzustellen. Dabei haben die Entnahme der ersten Stichprobe am Beginn des Messzeitraums, die Entnahme der letzten Stichprobe am Ende des Messzeitraums und die Entnahmen der restlichen Stichproben zeitlich gleichmäßig verteilt über den Messzeitraum zu erfolgen. Der Messzeitraum ist derart festzulegen, dass durch die in ihm erfolgenden Stichprobennahmen eine Situation mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfasst wird.an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen, sofern eine Speichereinrichtung gemäß Litera a, nicht vorhanden ist. Die qualifizierte Stichprobe ist als Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Messzeitraum von mindestens zwei Stunden entnommen werden, herzustellen. Dabei haben die Entnahme der ersten Stichprobe am Beginn des Messzeitraums, die Entnahme der letzten Stichprobe am Ende des Messzeitraums und die Entnahmen der restlichen Stichproben zeitlich gleichmäßig verteilt über den Messzeitraum zu erfolgen. Der Messzeitraum ist derart festzulegen, dass durch die in ihm erfolgenden Stichprobennahmen eine Situation mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfasst wird.

C 3 Die am Tag der Probenahme (C 1 und C 2) abfließende Abwassermenge kann durch

  1. a)Litera aAblesung eines im Zulauf zur Wasserversorgungsanlage des Einzelobjekts angeordneten Wasserzählers oder
  2. b)Litera beine andere gleichwertige Messmethode, sofern sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist und entsprechend der Beschreibung ausgeführt wird,
ermittelt werden3. AEV für kommunales Abwasser seit 23.05.2019 weggefallen.

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