§ 1 GZÜV Allgemeine Bestimmungen

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999
Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß Paragraphen 59 c bis 59 f WRG 1959, indem

  1. 1.Ziffer einsKriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,
  2. 2.Ziffer 2Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und
  3. 3.Ziffer 3Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.
Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2006 bis 31.12.9999
Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß Paragraphen 59 c bis 59 f WRG 1959, indem

  1. 1.Ziffer einsKriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,
  2. 2.Ziffer 2Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und
  3. 3.Ziffer 3Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.
Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.

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