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Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft. Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft.
Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft. Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft.